Satzung

      Des Vereins der Vogelliebhaber in Schwabach e.V.

                (Vereinigung für Vogelzucht – Haltung und Artenschutz)

§ 1 Name und Sitz

Der am 2. November 1958 in Schwabach gegründete Verein führt den Namen

„Verein der Vogelliebhaber in Schwabach e.V.“ Er hat seinen Sitz in Schwabach und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht in Schwabach eingetragen.

§  2 Zweck

1. Förderung der Vogelkunde, der Vogelzucht, der Vogelhaltung und des Artenschutzes.
2. Beratung, Belehrung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder auf dem Gebiete der
Vogelkunde – pflege und -zucht.
3. Werbung für die Belange der Vogelliebhaberei durch regelmäßige öffentliche Vogelausstellungen.
4. Förderung des Natur- und Vogelschutzgedankens.

§ 3 Ordentliche Mitglieder- und Eintrittsbestimmungen

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die den Begriff “ Vogelpfleger“ in seiner
ganzen Verantwortung und Verpflichtung anerkennt und eine schriftliche Beitrittserklärung eingereicht hat.
Bei Minderjährigen ist ein Mindestalter von 10 Jahren und die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.Mitglieder die sich nicht aktiv am Vereinsleben zu beteiligen wünschen und in ihrer schriftlichen
Beitrittserklärung ausdrücklich zu erkennen geben, daß sie nur als „passives“ Mitglieder geführt werden
wollen, sind nicht wahl- und stimmberechtigt.

§ 4 Beitrag

Die Höhe des von jedem Mitglied zu zahlenden Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung durch
einfachen Mehrheitsbeschluß festgesetzt. Er ist jeweils im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig
und an den 1. Kassier des Vereins zu bezahlen oder auf das Konto des Vereins zu überweisen. Mitglieder
die trotz dreimaliger Aufforderung des Kassiers mit der Beitragszahlung im Rückstand bleiben, verlieren
ihre Mitgliedschaft, sofern ihnen nicht die Schuld durch Vorstandsbeschluß gestundet wird.

§ 5 Außerordentliche ( Ehren- ) Mitglieder

Personen die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Förderung seiner Zwecke
erworben  haben können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Hauptversammlung zu
Ehrenmitglieder ernannt werden.
Diese Mitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

§  6 Pflichte der Mitglieder

Die Mitglieder haben den Zweck und die Ziele des Vereins in jeder Weise zu fördern.

§  7  Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§  8 Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Austretende ist
jedoch verpflichtet, den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

§  9 Ausschließung

Mitglieder, welche ihren satzungsgemäß übernommenen Verbindlichkeiten nicht nachkommen,
sich entehrender oder dem Verein schädigender Handlungen schuldig machen, können durch

Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Beschwerde
bei dem Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§  10 Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das vorhandene Vermögen
des Vereins.

§  11 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung können nur in einer nach § 20 von dem Vorstand einberufener
Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. In der
Versammlung selbst bilden zwei Dritteile der anwesenden aktiven Mitglieder die Majorität.

§  12 Auflösung des Vereins

Die etwaige Auflösung des Vereins und die Liquidation seines Vermögens kann nur eine Majorität
von zwei Dritteilen sämtlicher aktiven Mitglieder beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, unmittelbar und ausschließlich Organisationen zu, die in gemeinnütziger Weise der
Förderung des Natur- und Vogelschutzgedankens dienen.

§  13 Vorstand

Der Vorstand, der aus mindestens 6 Mitgliedern besteht, wird in der Hauptversammlung gewählt und
setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schrift- und Geschäftsführer
Kassierer
Protokollführer
Jugendwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten vom 1. Vorsitzenden allein oder vom
2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schrift- und Geschäftsführer oder dem Kassierer.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins endgültig, soweit nicht satzungsgemäß
die Beschlußfassung der Hauptversammlung vorbehalten ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur endgültigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens
4 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Der Vorsitzende muß den Vorstand binnen 10 Tagen einberufen,
sofern von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern dieses schriftlich verlangt wird.

§  14 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

Der Vorstand wird auf Widerruf gewählt.

§ 15
Wahlen in der Hauptversammlung

Alle Wahlen in der Hauptversammlung haben mit Stimmzettel zu erfolgen, sofern nicht von den Mitgliedern
einstimmig die Wahl durch Akklamation verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Mitglieder des Vereins, welche als Ehrenmitglieder oder dergleichen dem Vorstand angehören, unterliegen
nicht der Neuwahl, sie gelten aber im Vorstande als vollständig beschluß- und stimmberechtigt.

§  16 Schrift und Geschäftsführer

Der Schrift- und Geschäftsführer hat die nötigen Briefe, Berichte, Vervielfältigungen zu erledigen und für die
Beförderung dergleichen zu sorgen. Der Schrift- und Geschäftsführer unterschreibt sämtliche Schriftstücke,
sammelt und verwahrt die Akten, Urkunden u.s.w. Letztere bleiben Eigentum des Vereins und sind an den
jeweiligen Nachfolger abzuliefern. Alle wichtigen Briefe und Aktenstücke sind dem 1. Vorsitzenden oder
dem 2. Vorsitzenden mit zu unterschreiben.

Der Schrift- und Geschäftsführer wird im Falle seiner Verhinderung vom Protokollführer vertreten.

§ 17 Protokollführer

Der Protokollführer hat in allen Sitzungen und Versammlungen die Protokolle zu führen und die
Beurkundungder Beschlüsse im Protokoll vorzunehmen und diese in der nächsten Sitzung  oder
Versammlung vorzutragen. Ferner hat er alljährlich einen Jahresbericht, aus dem das Leben  des
Vereins ersichtlich ist, zu fertigen und in der Jahreshauptversammlung zu verlesen. Die von ihm
erstellten Protokolle werden und bleiben Eigentum des Vereins und sind an den jeweiligen Nachfolger
ab zu liefern. Im Falle seiner Verhinderung ist er verpflichtet, einem für die Protokollführung geeigneten
Vertreter rechtzeitig zu bestellen. Der Protokollführer kann auch vom 2. Vorsitzenden, sofern jener
nicht gerade die Belange des 1. Vorsitzenden wahrzunehmen hat, vertreten werden.

§  18 Kassier

Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt über Einnahmen und Ausgaben ein genaues
Kassenbuch, hat am Schluß des Geschäftsjahres Rechnung abzulegen; sowie für die Aufstellung
des Voranschlages für das folgende Jahr zu sorgen. Der Kassierer ist für die von ihm vereinnahmten
Summen dem Verein verantwortlich. Ihm wird auferlegt, daß über jede Ein- und Ausgabenbuchung ein
Kassenbeleg vorliegt (Quittungen und Rechnungen). Die Belege sind fortlaufend zu numerieren und
nach diesen Nummern abzulegen.Im Kassenbuch ist auf die Nummer zu verweisen.

§  19 Jugendwart

Der Jugendwart ist ermächtigt, im Rahmen der Satzung die Führung und Betreuung der Jugendlichen
nach eigenem Ermessen und unter eigener Verantwortung zu gestalten.

§  20 Geschäftsjahr und Hauptversammlung

Das Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. Sofern es vorteilhaft erscheint,
kann auch das Geschäftsjahr die Zeit von einer Hauptversammlung zur anderen umfassen.

Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres binnen zweier Monate eine Hauptversammlung
schriftlich einzuberufen und dieser Bericht und Rechnungsablage über das vorhergegangene Jahr
zu erstatten, sowie den Voranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

Gleichzeitig werden zwei Revisoren gewählt, welche die Bücher und Belege des Kassier prüfen
und alsdann bei der jährlichen Hauptversammlung entsprechend Bericht erstatten.

Die Hauptversammlung wählt ferner alljährlich einen aus drei, dem Vorstand nicht angehörenden
Mitgliedern des Vereins bestehenden Ehrenrat (§ 9). Dieser hat in allen Fällen, in welchen die Ehre
des einzelnen Mitgliedes oder des Vereines in Betracht kommt, nach Anhörung beider Parteien
endgültig zu entscheiden. Die Revisoren und Mitglieder des Ehrenrates können entweder durch
Stimmzettel oder durch Akklamation gewählt werden.

Die Hauptversammlung soll allen Mitgliedern durch Rundschreiben mindestens sechs Wochen
vorher bekanntgegeben werden.

Schwabach den 07: März 1987